Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt ausschließlich über eine Behörde und NICHT über die Relegionsgemeinschaft selbst.
Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat ihres Hauptwohnsitzes.
Eine Privatinitiative
Die Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt ausschließlich über eine Behörde und NICHT über die Relegionsgemeinschaft selbst.
Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat ihres Hauptwohnsitzes.