FAQs zum Kirchenaustritt

Fragen zur Behörde

Die Behörde verlangt für den Austritt Gebühren, kann das sein?

Nein! Der Austritt hat gratis zu erfolgen!

Hinweis: Eine Niederschrift (welche zwischen € 2,10€ bis zu € 16,80 kostet) wird manchmal vom Amt angefertigt. Sie müssen diese jedoch nicht entgegennehmen und auch nicht bezahlen.
Sie können auf das RGBl. Nr. 13/1869, §5 verweisen!

Die Behörde verlangt von mir Dokumente welche ich nicht (mehr) habe.
Was soll ich tun?

Abgesehen von der eindeutlichen Identifikation des Antragsstellers (welche durch eine Kopie des Ausweises in der Regel unproblematisch ist), ist vor allem die Vorlage des Taufscheins in der Praxis ein großes Hindernis. Es gibt hier im Prinzip zwei Möglichkeiten: Nachgeben oder Kämpfen

Option 1: Nachgeben
Sie können versuchen, einen anderen “Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Religions- gemeinschaft” zur Verfügung zu stellen. Das wären, neben dem Taufschein:

  • Einzahlungsbestätigung des Kirchenbeitrags
  • Ein Taufregisterauszug (beim Taufpfarramt zu bekommen)
  • Eine Bestätigung über die Zugehörigkeit durch die Kirchenbeitragsstelle
  • Andere staatliche Urkunden (Heiratsurkunde, Schulzeugnis, etc.)
  • Andere kirchliche Urkunden (Erstkommunion, Firmung, etc.)

Option 2: Kämpfen
Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass ein Taufschein oder andere Dokumente vorgebracht werden müssen. Viel mehr gibt es sogar einen Spruch des Verwaltungsgerichtshofes, welcher ausdrücklich eine solche Pflicht ausschließt.
Wenn Sie sich also außer Stande sehen die gewünschten Unterlagen beizubringen, können Sie sich auf diese gesetzlichen Grundlagen berufen (siehe Musterbrief).
>> Einen Musterbrief haben wir hier zum Download.

Ich wohne im Ausland / Ich komme aus dem Ausland.
Wer ist zuständig?

I. Österreichische Staatsbürger im Ausland
Nach österreichischem Recht, ist der Wohnsitz ausschlaggebend. Wenn Sie also keine Wohnsitz in Österreich habe, müssen Sie in ihrem jeweiligen Wohnsitzland austreten.
Dies kann je nach Land entweder direkt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft, oder bei einer staatlichen Behörde möglich sein.

Hinweis: Vergewissern Sie sich, dass sie nach einer möglichen Rückkehr nach Österreich diese Änderung des Religionsbekenntnisses der Behörde mitteilen!

II. Österreichische Staatsbürger mit ausländischen Wurzeln in Österreich
Für alle in Österreich wohnhaften Personen ist die Behörde, nach dem jeweiligen Wohnsitz in Österreich, zuständig.

III. Fremde Staatsbürger in Österreich
Für alle in Österreich wohnhaften Personen ist die Behörde, nach dem jeweiligen Wohnsitz in Österreich, zuständig.

Hinweis: Vergewissern Sie sich, dass sie nach einer möglichen Rückkehr in Ihr Heimatland diese Änderung des Religionsbekenntnisses der Behörde oder Religionsgemeinschaft mitteilen!

Welche Regelung gilt wenn ich nicht römisch-katholisch bin?

Der Austritt ist für alle anderkannten Relgionsgemeisnchaften (siehe Liste unten) genau gleich. Sie gehen als zur Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat und geben den Austritt entsprechend bekannt.

  • Altkatholische Kirche Österreichs
  • Armenisch-apostolische Kirche in Österreich
  • Evangelische Kirche A.B.und H.B.
  • Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich
  • Griechisch-orientalische (=Orthodoxe) Kirche
    • Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit
    • Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg
    • Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski
    • Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferstehung
    • Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus
    • Serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava
  • Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
  • Israelitische Religionsgesellschaft
  • Jehovas Zeugen
  • Katholische Kirche
    • Römisch-katholischer Ritus
    • Griechisch-katholischer Ritus
    • Armenisch-katholischer Ritus
  • Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich
  • Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich
  • Neuapostolische Kirche in Österreich
  • Österreichische Buddhistische Religionsgemeinschaft
  • Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich

Fragen zum Kirchenbeitrag

Wie hoch ist der Kirchenbeitrag?

Der Kirchenbeitrag wird bei der katholischen Kirche prinzipiell nach den Einkünften und/oder Unterhaltsansprüchen berechnet. Zusätzlich gibt es diverse Abschläge (z.B. für Kinder). Die genauen Regelungen finden sich in der Kirchenbeitragsordnung (“KBO”) der jeweiligen Diözese.

Achtung: Die Kirche hat keinen Zugriff auf Ihre Finanzdaten. Daher wird meist ein Durchschnittseinkommen angenommen um Ihren Kirchenbeitrag zu berechnen. Wenn Sie überdurchschnittlich verdienen ist das für Sie günstiger, wenn Sie unterdurchschnittlich verdienen dann zahlen Sie zu viel. Daher ist es bei niedrigen Einkommen sinnvoll sein Einkommen offenzulegen.

Viele Diözesen bieten auch Online-Rechner zur Berechnung des Beitrags an:

Diözese Feldkirch
Diözese Graz-Seckau
Diözese Gurk-Klagenfurt
Diözese Innsbruck
Diözese Linz
Diözese Salzburg
Diözese St. Pölten
Diözese Wien

Wohin wende ich mich bei falschen Berechnungen?

Zuerst muss gesagt werden, dass die Kirche nicht auf die Finanzdaten der Mitglieder zugreifen kann. Das Einkommen wird daher geschätzt und anhand der Schätzung wird der Beitrag berechnet.

Dies kann für das Mitglied positiv sein (zu niedrige Einschätzung) oder negativ sein (zu hohe Schätzung). Andere Umstände (zB Einkommen des Ehepartners, Kinder, uvm) müssen der Kirche erst angegeben werden damit diese Berechnet werden können.

Wenn es Fehlberechnungen gibt, dann rufen Sie einfach bei der Kirchenbeitragsstelle der Diözese an und übermitteln Sie die notwendigen Unterlagen zu einer korrekten Berechnung.

Tipp: Sie können dies mittels der Kirchenbeitragsrechner überprüfen.

Ich will austreten, habe aber bisher nie Kirchenbeitrag gezahlt.
Was soll ich tun?

Im Prinzip sind Forderungen der Kirche nur 3 Jahre lang einklagbar. Üblicher weise, klagt die Kirche auch die säumigen Mitglieder! Alle Beiträge welche jedoch mehr als 3 Jahre alt sind, müssen nicht mehr bezahlt werden.

Unserer bisherigen Erfahrung nach, gibt es immer wieder “U-Boote” welche bei der Kirche nicht registriert sind, aber bei einem Austritt dann natürlich gefunden werden. Hier ist jedoch anzumerken, dass alle diese U-Boote früher oder später gefunden werden.

Durch einen Austritt wird das Risiko “gefunden” zu werden natürlich deutlich erhöht, trotzdem zahlt sich ein Austritt meist auch finanziell aus, da üblicher weise die Beitragspflichten mit den Jahren eher steigen als sinken (Einkommenssteigerung ergibt Beitragssteigerung).

Außerdem braucht die Kirche üblicher weise einige Zeit bis es zu einer Klagsdrohung kommt, damit sind aber einige Beiträge (also alle die dann schon mehr als drei Jahre von der Klage zurück liegen) erloschen. Sie müssen dann ggf. nur noch 2,5 oder 2 Jahre an Beiträgen zahlen.

Ich muss Kirchenbeiträge nachbezahlen.
Was soll ich tun? / Muss ich das?

Man kann zur Veranschaulichung die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit der Mitgliedschaft in einem Verein oder bei einem Fitnesscenter vergleichen. Auch wenn Sie nie dort waren und nichts in gebraucht haben aber Mitglied sind, haben Sie eine “Leistung” in Anspruch genommen, welche zu bezahlen ist.
Auch wenn die Eltern einen “eingeschrieben” haben, ist nach gültigem Recht nichts zu machen, da die Eltern in diesem Fall einfach für Sie entschieden haben.

Was darf die Religionsgemeinschaft genau fordern und wie?
Die Religionsgemeinschaft darf ihre Mitgliedsbeiträge auf privatem Weg (ohne Unterstützung der Behörden) einheben. Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt dabei 3 Jahre. Die Religionsgemeinschaft muss Sie bei Nichtbezahlung erst vor Gericht auf Bezahlung klagen und kann Sie dann auch gegebenenfalls exekutieren. Die röm.-kath. Kriche tut das auch regelmäßig (siehe zB hier). Beitragspflichtig sind Sie, bis zum Monatsletzten des Monats in welchem der Austritt bei der Behörde eingeht.

Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten trotzdem nicht die volle Summe bezahlen zu müssen:

  1. Auf jeden Fall ist es möglich mit der Religionsgemeinschaft einen “Deal” einzugehen um nicht die volle Summe nachzubezahlen. Die meisten Betragsstellen lassen mit sich verhandeln. Dies müssen Sie jedoch individuell lösen.
    Dabei ist es auf jeden Fall ratsam nicht von einem Austritt zu sprechen. Ein Austritt ist dann erst nach der Klärung dieser Nachzahlungspflicht ratsam und jederzeit möglich.
    Hinweis: Immer öfter wir der “Deal” auch an das weitere Verbleiben in der Kirche geknüpft. Das ist im Prinzip rechtmäßig, zahlt sich aber in der Regel im vergleich zu einem Austritt finanziell nicht aus!
  2. Prüfen Sie ob die Nachzahlung richtig berechnet worden ist! Dafür gibt es auf den Webseiten der Beitragsstellen Online-Rechner. Falsch berechnete Beiträge müssen Sie natürlich nicht zahlen. Achten Sie auch auf Monate ohne Einkommen, oder mit geringerem als heute.
  3. Sollte die Religionsgemeinschaft bei ihnen seit Jahrzehnten nichts eingehoben haben könnte man das rechtlich ev. als Verzicht interpretieren – hierzu besprechen Sie am besten mit ihrem Rechtsanwalt.

Bekomm ich schon bezahlten Kirchenbeitrag nach dem Austritt zurück?

Wenn Sie den Kirchenbeitrag schon im voraus gezahlt haben, bekommen Sie den zu viel gezahlten Betrag nach einem Austritt wieder zurückerstattet. Der Jahresbetrag wird z.B. durch 12 geteilt und für alle Kalendermonate nach dem Austritt zurücküberwiesen.

Wenden Sie sich hierzu nach dem Austritt an die Kirchenbeitragsstelle Ihrer Diözese und veranlassen Sie eine Rückzahlung. Die Adresse und Telefonnummer finden Sie auf den Webseiten der kath. Kirche.

Kirchenrechtliche Fragen

Wenn ich austrete, welche Rechte und Möglichkeiten verliere ich?

Für die röm.-kath. Kirche gilt folgendes:

  • Sie können nicht mehr kirchenrechtlich Heiraten (genaueres siehe hier)
  • Sie können keine “Kirchenämter” mehr ausfüllen (Taufpate, Firmpate, etc.)
  • Es wird kein Pfarrer bei Ihrer Beerdigung sprechen (genaueres siehe hier)
  • Sie können die Kommunion nicht mehr empfangen (Oblaten von “Manner” finden sie hier)
  • Es gibt einige andere Rechte, welche aber normal nicht relevant sind

Die meisten Menschen welche sich mit einem Austritt beschäftigen qualifizieren sich damit sowieso nicht für obige Möglichkeiten. Wer nicht an die Kirche glaubt und z.B. als Taufpate einen jungen Menschen auf seinem “kirchlichen Weg” begleiten soll, scheint doch etwas absurd.

Wenn Sie aber bereits eines dieser Ämter (z.B. Firmparte oder Taufpate) innehaben, erlischt dieses Amt durch den Austritt. Dies ist jedoch einen rein kirchenrechtliche Konsequenz.

In der Praxis, ist das Verhältnis zwischen Tauf-/Firmpaten und Tauf-/Firmkind jedoch ein rein emotionales Verhältnis welches durch die kirchenrechtlichen Regelungen keinesfalls gestört wird.

Bedenken Sie, dass in alle diesen Fällen, aber vor allem bei der Hochzeit (Trauzeuge ist nicht katholisch) der jeweilige Pfarrer einen gewissen Spielraum hat. In konkreten Fällen nehmen Sie also am besten Kontakt mit dem jeweiligen Pfarrer auf um eine passende Lösung zu finden.

Wenn ich austrete, was ist mit meinen Familienmitgliedern?

Nichts! Ihr Austritt hat auf die anderen Familienmitglieder keine Auswirkung. Ihre restliche Familie bleiben Mitglieder der Religionsgemeinschaft. Kinder können daher ganz normal getauft, gefirmt, etc. werden und gehen ganz normal in den Religionsunterricht (wenn sie wollen).
Auch wenn Sie nach dem Austritt Kinder bekommen, können diese natürlich ganz normal Getauft werden.

Wenn ich austrete, was passiert im Todesfall?

Die meisten Friedhöfe sind öffentlich und jeder Mensch mit jedem Bekenntnis bekommt hier einen ganz normale Beerdigung. Sie haben sogar das Recht auf kirchlichen Friedhöfen bestattet zu werden wenn es a) keinen anderen Friedhof in der Nähe gibt oder b) ein Familiengrab besteht.

Wie eine Zeremonie ablaufen soll können Sie entweder bei Lebzeiten festlegen oder Ihren Hinterbliebenen überlassen. Sie bekommen zumindest durch die röm.-kath. Kirche jedoch keine kirchliche Zeremonie. Es wird also kein röm.-kath. Pfarrer sprechen!

Ich will austreten aber mein Partner will “in Weiß” heiraten?

Eine kirchliche Heirat ist in Österreich Zivilrechtlich unbedeutend. Die rechtsgültige Heirat findet am Standesamt statt und kann dort je nach Wunsch auch dementsprechend feierlich statt finden. Es gibt auch viele andere Möglichkeiten eine feierliche Trauung durchzuführen (auf div. Schlössern etc.)

Es gibt bei der röm.-kath. Kirche weiters die Möglichkeit kirchlich zu “Heiraten” bzw. einen kirchlichen Segen zu erhalten solange noch ein Partner in der Kirche ist. Dabei müssen Sie unter anderem regelmäßig zustimmen, dass eheliche Kinder nach “katholischen Werten” erzogen werden. Diese Form der kirchlichen “Heirat” besprechen Sie am besten mit Ihrem Pfarrer. Es kann von Pfarre zu Pfarre Verschiedenheiten geben – Sehen Sie was Sie am ehesten anspricht!

Kann ich nach dem Austritt auch wieder Eintreten?

Ja – Sie können natürlich wieder in eine Religionsgemeinschaft eintreten. Der Kirchenbeitrag ist für die Zeitspanne in welcher Sie nicht in der Kirche waren natürlich nicht “nachzuzahlen”. Bei der röm.-kath. Kirche ist dabei ein Gespräch mit ihrem Pfarrer notwendig, dieser Überprüft die Ernsthaftigkeit des Eintritts

Andere Fragen

Wenn ich austrete, wer bekommt davon etwas mit?

Das Vorgehen bei der röm.-kath. Kirche sieht wie folgt aus:
Der Austritt wird von der zuständigen Behörde an die Kirchenbeitragsstelle der jeweiligen Diözese weitergeleitet und von dort an Ihr Taufpfarramt.

Achtung: Leider kommt es immer wieder vor, dass vor allem in kleineren Pfarren diese Information weitergegeben wird, oder sogar am Sonntag von der Kanzel verbreitet wird. Sollte Ihnen sie in diesem Punkt Diskretion erwarten ist es ratsam den zuständigen Pfarrer direkt anzuschreiben und Ihn auf die gesetzlichen Grundlagen (Datenschutz) hinzuweisen.

>> Wir haben hierzu einen Musterbrief zum Download bereitgestellt

Sonstige Personen (Angehörige, Arbeitgeber)
Arbeitgeber oder Angehörige werden vom Austritt nicht verständigt. Bei der Religionszugehörigkeit handelt es sich auch um eine vertrauliche Information welche großem Schutz unterliegt.

Hinweis: Sollte ein potentieller Arbeitgeber (z.B. bei einem Einstellungsgespräch) genauer nachfragen, dürfen Sie nach den Bestimmungen des Arbeitsrechts jegliches Religionsbekenntnis angeben, wenn Sie sonst Nachteile zu befürchten haben!

Stimmt es, dass der Austritt erst nach 3 Monaten gültig ist?

Nein! Der Austritt ist sofort gültig, der Kirchenbeitrag ist bis zum Monatsletzten zu bezahlen!
Die Kirche hat beschlossen einem Austritt kirchenintern erst nach 3 Monaten Gültigkeit zu geben und versucht in diesen 3 Monaten durch Briefe, Gespräche und andere Methoden die Ausgetretenen zurückzugewinnen.

Das ist jedoch eine kirchenrechtliche Frist und hat mit österreichischen Recht nichts zu tun, insofern ist es für Sie irrelevant!