Generelle Infos zum Austritt

Behörde:

Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat Ihres Hauptwohnsitzes. Die Anschrift und weitere Kontaktmöglichkeiten der Behörde finden Sie unter “Ihre Behörde

Unterlagen:

Mit folgenden Unterlagen sollte ein Austritt problemlos möglich sein:

  • Taufschein
    Falls Sie keinen Taufschein mehr haben, können Sie eventuell andere Unterlagen verwenden.
    Mehr in unseren FAQs
  • Meldezettel
  • Lichtbildausweis
  • Kurzes Schreiben (unterschrieben) in welchem Sie den Austritt erklären

Viele Behörden verlangen auch weniger Unterlagen für den Austritt. Welche Unterlagen Ihre Behörde genau verlangt können Sie unter “Ihre Behörde” nachsehen.

*Hinweis: Falls Sie keinen Taufschein mehr haben, können Sie eventuell andere Unterlagen verwenden.
Mehr in unseren FAQs

Amtsweg:

Persönlich Austreten
Einige Behörden verlangen, dass man die Dokumente persönlich abgibt und die nötigen Formulare ausfüllt. Die meisten Behörde bieten jedoch auch andere Wege an.

Schriftlich Austreten
Viele Behörden kann man auch schriftlich über seinen Austritt informieren.

Dabei müssen Sie alle nötigen Unterlagen sowie ein persönlich verfasstes Schreiben an ihre Behörde schicken, bei einigen Behörden kann man auch nur eine Kopie der Dokumente schicken.

Falls die Behörde nur Originale akzeptiert, werden die Dokumente von der Behörde an Sie zurückgeschickt. Um später Probleme zu vermeiden ist es sinnvoll die Unterlagen eingeschrieben zu schicken!

Austritt per Fax
Bei einigen Behörden kann man auch per Fax den Austritt bekannt geben.

Dabei müssen Sie alle nötigen Unterlagen sowie ein persönlich verfasstes Schreiben an ihre Behörde faxen.

e-Austritt
Bei einige Behörden besteht die Möglichkeit auch auf elektronischem Wege auszutreten. Dabei müssen Sie ihren Meldezettel, den Taufschein sowie ihren Lichtbildausweis zuerst scannen (Nicht alle Behörden verlangen alle diese Unterlagen). Achten Sie beim scannen darauf, dass alles leserlich ist!

Sie können diese Bilddateien dann über ein Online-Formular oder per E-Mail an die Behörde schicken.

Falls Sie eine Mail schicken müssen Sie noch ein Schreiben verfassen, in welchem Sie den Austritt erklären. Diese Schreiben muss unbedingt erst unterschrieben und dann wieder eingescannt werden!

Bestätigung:

Falls Sie eine Bestätigung über den Austritt aus der Kirche benötigen, müssen Sie dafür zahlen. Die Bestätigung kostet normalerweise ca. € 15,-.

Hinweis: Besonders für öffentliche Institutionen benötigt man teilweise eine Bestätigung über den Austritt. (z.B. für die Schule / das Bundesheer / Öffentliche Einrichtungen usw.)

Mindestalter:

Austreten kann man selbst prinzipiell ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

Hinweis: Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr entscheiden die Eltern alleine.

Vom vollendeten 12. bis zum 14. Lebensjahr entscheiden die Eltern, brauchen aber die Zustimmung des Kindes.

Kosten:

Für den Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft fallen keine Gebühren an.

Wird eine Bestätigung gewünscht, können hierfür Gebühren (ca. € 2-15,-) anfallen.

Kirchenbeitrag:

Der Kirchenbeitrag ist nach dem Austritt noch bis zum Monatsende, des Monats in dem die Bekanntgabe bei der Behörde eintrifft, zu zahlen.

FAQs zum Austritt:

Fragen zur Behörde
Die Behörde verlangt für den Austritt Gebühren, kann das sein?
Die Behörde verlangt von mir Dokumente welche ich nicht habe – Was soll ich tun?
Ich wohne im Ausland / Ich komme aus dem Ausland – Wer ist zuständig?

Fragen zum Kirchenbeitrag
Ich will austreten, habe aber bisher nie Kirchenbeitrag gezahlt. – Was soll ich tun?
Ich muss Kirchenbeiträge nachbezahlen – Was soll ich tun? / Muss ich das?
Bekomm ich schon bezahlten Kirchenbeitrag zurück?

Kirchenrechtliche Fragen
Wenn ich austrete, welche Rechte und Möglichkeiten verliere ich?
Wenn ich austrete, was ist mit meinen Familienmitgliedern?
Wenn ich austrete, was passiert im Todesfall?
Ich will austreten aber mein Partner will “in Weiß” heiraten?
Kann ich nach dem Austritt auch wieder Eintreten?

Andere Fragen
Wenn ich austrete, wer bekommt davon etwas mit?
Stimmt es, dass der Austritt erst nach 3 Monaten gültig ist?